Industrial Cooling Systems - Process Engineering

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IKAS-Vertrieb Limited
Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme

 

1.             Geltung der Bedingungen


1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit  IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

1.2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht für  IKAS-Vertrieb Limited, Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme erteilte Aufträge, mit  IKAS-Vertrieb Limited, Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme getroffene Vereinbarungen oder begründete Vertragsverhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn  IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme in Kenntnis der abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen Leistungen bzw. Lieferungen ohne Vorbehalt erbringt.

2.       Angebot, Vertragsabschluss, Auftragsunterlagen


2.1. Die Angebote von  IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.


2.2. Sämtliche zwischen  IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen, z.B. auch Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen, bedürfen der Schriftform. Werden die vorgenannten Vereinbarungen von nicht über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügenden Repräsentanten von  IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme, z.B. von bloßen Vermittlungs- oder Abschlussvertretern oder untergeordnetem Personal getroffen, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von  IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme. Weitere als die zwischen IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
und dem Auftraggeber schriftlich getroffenen Vereinbarungen sind nicht erfolgt, mündliche Zusagen nicht abgegeben.


2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Darstellungen und Angaben in Vertrags- oder Angebotsunterlagen, Prospekten und Drucksachen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.


2.4. Angebote, Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen und technische Unterlagen, die dem Auftraggeber von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bleiben - mit Ausnahme von Prospekten - alleiniges Eigentum von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme. Ohne die Zustimmung von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme darf der Auftraggeber die vorgenannten Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Werden die Unterlagen vom Auftraggeber oder auf dessen Weisung direkt von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme Dritten überlassen, ist es allein die Pflicht des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass der betreffende Dritte nicht dem vorstehenden Verbot zuwiderhandelt. Urheber- und Urhebernutzungsrechte verbleiben in allen Fällen bei IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme.


3. Leistungsumfang und –zeit


3.1. Für Art und Umfang der von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Berät IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme den Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungs- bzw. Lieferumfangs, erfolgt dies nach bestem Wissen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme. Die Entscheidung über den Leistungs- bzw. Lieferumfang sowie deren Zweckmäßigkeit trifft jedoch letztendlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.


3.2. Die von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
genannten Leistungs- und Liefertermine bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

 
3.3. Leistungs- und Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Leistungs- und Liefertermine sowie -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird, im Falle einer Lieferung mit Montage, wenn die montierte Anlage betriebsfertig ist.


3.4. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Dasselbe gilt beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die außerhalb des Einflusses von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
liegen, z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhr-verbote sowie sonstige staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, soweit diese zu einer von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme nicht zu vertretenden Verzögerung der von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme zu erbringenden Lieferung oder Leistung führen. Dasselbe gilt sowohl dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme oder deren Vorlieferanten eintreten, als auch im Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme. Wird die Lieferung durch die vorgenannten Lieferhindernisse unmöglich, wird IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme von der Lieferverpflichtung frei. Tritt hiernach eine Befreiung von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme von der Lieferverpflichtung nur für einen Teil der bestellten Ware ein, so bleiben die Lieferverträge wegen der übrigen Ware bestehen.


3.5. IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, sofern das Ausbleiben der restlichen Lieferung nicht von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
zu vertreten ist. Die gelieferten Teile sind, sofern ihre Einzelpreise nicht spezifiziert sind, in Höhe eines verhältnismäßigen Teilbetrages des Gesamtkaufpreises vom Auftraggeber zu zahlen.


3.6. Nimmt der Auftraggeber die von ihm bestellte Ware nicht an, kann IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzten Fall ist IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Lieferpreises ohne Nachweis als Entschädigung zu verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Anstelle der Geltendmachung dieser Rechte ist IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber anschließend mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.


3.7. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Verzugsschäden beträgt höchstens für jede volle Woche des Verzugs 1 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.



4. Gefahrübergang und Transport


4.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die Versendung an den Auftraggeber direkt vom Lieferanten von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
erfolgt oder IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme selbst den Versand, die Eindeckung der Transportversicherung oder noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Falls sich der Versand ohne Verschulden von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.


4.2. Sofern IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme keine abweichenden Weisungen erteilt wurden, werden die Liefergegenstände an die IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
bekannte Adresse des Auftraggebers versandt. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Auftraggebers nach bestem Ermessen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Transport wird von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme, falls nichts anderes vereinbart wurde, auf Kosten des Auftraggebers versichert.



5. Preise


5.1. Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 24. Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind sämtliche von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
genannten Preise Netto-Preise, Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.


5.2. Die Preise von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Sonstige Nebenkosten und Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Insbesondere Einbau- und Montagekosten sind, sofern nicht ausdrücklich erwähnt, in den Preisen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
nicht enthalten.


5.3. Arbeiten, für die ein Preis nicht vereinbart worden ist, werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet.


5.4. Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist IKAS-Vertrieb Limited
 Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme berechtigt, dem Auftraggeber angebotene und mit diesem vereinbarte Preise in entsprechender Höhe der zwischen Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss und Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt für IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen einseitig zu erhöhen. Anderen Auftraggebern gegenüber besteht dieses Recht nur, soweit IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme Lieferung und Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen hat.



6. Zahlung, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot


6.1. Grundsätzlich sind Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und spesenfrei an IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme zahlbar. Mit Ausnahme von Montagerechnungen räumt IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme dem Auftraggeber ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein. Zahlt der Auftraggeber dennoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ist er zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt, sofern zwischen ihm und IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
nichts anderes vereinbart wurde.


6.2. Hält der Auftraggeber vereinbarte Ratenzahlungstermine nicht ein, ist IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.


6.3. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme berechtigt, dem Auftraggeber 10 Tage ab Fälligkeit der von diesem zu erbringenden Zahlungen bzw. 10 Tage nach Ablauf eines diesem eingeräumten Zahlungsziels Zinsen in Höhe von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme zu zahlenden Kreditzinsen zu berechnen. Durch diese Bestimmungen wird die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Verzug für IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme nicht ausgeschlossen.


6.4. Im Falle des Zahlungsverzugs ist IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme - auch ohne dies ausdrücklich angedroht zu haben - statt der Erfüllung ganz oder teilweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatzanspruch wird durch einen - angedrohten oder erklärten - Rücktritt nicht berührt.


6.5. Eine Zahlung des Auftraggebers gilt erst dann als erfolgt, wenn IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
endgültig über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Zahlungen per Scheck, Wechsel oder anderer Anweisungspapiere sind nur nach besonderer Vereinbarung mit IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme zulässig. Bei solchen Zahlungen anfallende Bankspesen und -zinsen sind vom Auftraggeber zu tragen.


6.6. Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder, wenn IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
nach Vertragsabschluss andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen - z.B. die Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder, sofern der Insolvenzverwalter Erfüllung abgelehnt hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sowie die schriftliche Kreditsauskunft über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers - so ist IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, für sämtliche dem Auftraggeber gegenüber ausstehende Lieferungen und Leistungen nach eigener Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Zug-um-Zug-Zahlungen zu verlangen, sowie - auch wenn sich der Auftraggeber nicht in Verzug befindet - nach angemessener und fruchtloser Nachfrist zur Erbringung der vorgenannten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.


6.7. Werden durch eine Zahlung des Auftraggebers nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeiten verrechnet, und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere.


6.8. Zahlungen an Vertreter von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ohne Vorlage einer entsprechenden Inkassovollmacht sind unwirksam.


6.9. Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers mit von IKAS-Vertrieb Limited
 Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme bestrittenen, nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts - auch eines solchen nach § 478 BGB - wegen solcher Gegenansprüche, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz handelt oder er juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


6.10. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme zustehenden Forderungen und Rechte - mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB - an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.



7. Montage


7.1. IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ist berechtigt, übernommene Montageleistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Alle im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einbau der gelieferten Anlage stehenden Montagen sind mit der Betriebsfertigkeit der montierten Anlage erbracht.


7.2. Nicht zur Montageleistung gehören alle etwa notwendig werdenden Maurer-, Zimmerer- und Malerarbeiten sowie das Verlegen elektrischer Leitungen, Wasserleitungen, deren Anschluss an die Geräte und die Absicherung. Montagegerüste und Hilfskräfte sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.


7.3. Es gelten ausschließlich unsere aktuellen Verrechnungssätze aus der Preisliste für Serviceeinsätze. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Zusätzlich werden Reisekosten, Auslösungen und Übernachtungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.



8. Eigentumsvorbehalt


8.1. IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme behält sich an allen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
gelieferten Sachen dem Auftraggeber gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Verarbeitungen oder Umbildungen der von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagen-systeme gelieferten Sachen erfolgen stets für IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagen-systeme als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme. Für Fälle, in denen das Eigentum von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme  durch Verbindung mit anderen nicht IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme gehörenden Gegenständen erlöschen würde, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme gelieferten zu der neuen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung auf IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme übergeht. Gegenstände, an denen IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme aufgrund Eigentumsvorbehalts (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.


8.2. Die Vorbehaltsware darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
verwendet oder zur Sicherheit übertragen werden. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt ist dem Auftraggeber im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erlaubt. Der Auftraggeber tritt bereits mit Vertragsabschluss zwischen ihm und IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - in voller Höhe zur Sicherung sämtlicher Forderungen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme aus der Geschäftsbeziehung mit ihm an IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Auftraggeber wird von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagen-systeme widerruflich ermächtigt, die an IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme abgetretenen Forderungen für Rechnung von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagen-systeme im eigenen Namen einzuziehen. Eingezogene Beträge hat der Auftraggeber unverzüglich an IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme abzuführen, soweit die Forderungen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme fällig sind. IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ist zum Widerruf sowohl der Einziehungs- als auch der Weiterveräußerung-sermächtigung für den Fall berechtigt, dass der Auftraggeber seinen IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im letzteren Fall hat der Auftraggeber auf Verlangen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme den Schuldnern die Forderungsabtretungen anzuzeigen, wobei es IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme freisteht, die Anzeigen auch von sich aus zu tätigen.


8.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich dem Dritten gegenüber auf das Eigentum von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme hinzuweisen und IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensystemezu benachrichtigen. Sämtliche IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
durch einen solchen Zugriff entstehenden Schäden und Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme zu ersetzen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware vorsichtig zu behandeln und soweit branchenüblich gegen Diebstahl sowie Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Auftraggeber hat IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme bzw. einen Beauftragten von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme jederzeit freien Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug und bei unsachgemäßer Behandlung der Vorbehaltsware - ist IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und ggf. vom Auftraggeber Abtretung dessen Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ist verpflichtet, die IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Wahl und auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.




9. Gewährleistung


9.1. Sofern der Auftraggeber nicht Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz, nicht juristische Person des öffentlichen Rechts oder nicht öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung zu rügen, wobei es zur Wahrung der Frist auf den Zugang der Rüge bei IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ankommt. Wird diese Rügefrist nicht eingehalten, gilt die Lieferung als genehmigt. Im übrigen gelten die Regelungen der §§ 377, 378 HGB. Die Rügen des Auftraggebers haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.


9.2. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich zunächst - nach Wahl von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme - auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, anderenfalls wird IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme von jeder Gewährleistungspflicht frei. Im Falle des Fehlschlagens oder der Unmöglichkeit einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung des Lieferpreises (Minderung) oder, wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt, Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) zu verlangen. Weitergehende als die vorgenannten Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz direkten oder indirekten (Mangelfolge-)Schadens sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder arglistigen Verschweigens von Mängeln. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, sofern die gelieferten Sachen verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet werden. Der Auftraggeber hat zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme die beanstandete Ware innerhalb einer angemessenen Frist bei sich zur Prüfung und ggf. zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen, anderenfalls erlöschen die Gewährleistungsansprüche.


9.3. Werden Lieferungen oder Leistungen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme beauftragten Dritten erbracht, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
gemäß Ziff. 9.2. auf die Abtretung und Mitteilung derjenigen Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber, die IKAS-Vertrieb Limited  Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme gegen den betreffenden Dritten zustehen. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorlieferanten von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme. Kommt der Dritte bzw. Vorlieferant von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme seinen Pflichten zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht nach, müssen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen des Dritten wegen unverhältnismäßigen Aufwands abgelehnt werden oder schlagen sie fehl, oder bleibt die Inanspruchnahme des Dritten aus anderen Gründen erfolglos, insbesondere wenn gegen den Dritten gerichtlich vorgegangen werden müsste, so stehen dem Auftraggeber die Rechte gem. Ziff. 9.2. gegen IKAS-Vertrieb Limited  Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme zu.



10. Sonstige Haftung


10.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
als auch gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ausgeschlossen, soweit die Schadensverursachung nicht auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme beruht. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme ist die Haftung auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Soweit die Schadensverursachung auf leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beruht, ist die Haftung von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt; im Falle der Unmöglichkeit pauschal auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.


10.2. Alle vorstehend genannten Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
- mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung - verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung (= Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1.) bzw. Betriebsfertigkeit bei von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme erbrachten Montageleistungen.



11. Leistungsort, anwendbares Recht, Sprache, Teilnichtigkeit


11.1. Leistungsort für Lieferungen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
ist der jeweilige Versendungsort, für sonstige Leistungen von IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme und für Zahlungen des Auftraggebers Niederlassung Wangen.


11.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen IKAS-Vertrieb Limited
 Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wangen oder nach Wahl von IKAS-Vertrieb Limited  Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 17 des "EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" -EuGVÜ - vom 27.09.1968 gilt dies auch, wenn der Auftraggeber nicht zu den vorgenannten Personen gehört.


11.3. Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen IKAS-Vertrieb Limited

Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - vom 11.04.1980.


11.4. Die Originalfassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in deutscher Sprache. Sie allein ist im Fall von Meinungsverschiedenheiten maßgebend.


11.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme
und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.



© 2006 IKAS-Vertrieb Limited Gesellschaft für Industriekälte- und Anlagensysteme